Sonntag, 22. Mai 2016

Haftung für fremde Bilder: Was das Amazon-Urteil für andere Plattformen bedeutet


Haftung für fremde Bilder: Was das Amazon-Urteil für andere Plattformen bedeutet
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Datum:
13.04.2016, 14:00 Uhr
Amazon ist für rechtswidrige Bilder seiner Verkäufer haftbar – das hat das Landgericht Berlin kürzlich entschieden und den Algorithmus als Grund genannt. Was bedeutet das Urteil für andere Plattformen, die ähnlich agieren?

Mit der Abschaffung des Mindestbestellwerts gehören Sammelbestellungen bei Amazon jetz…


Warenlager bei Amazon. (Foto: hnnbz / flickr.com, Lizenz: CC-BY )
Es war eine empfindliche Niederlage für den zweitgrößten Onlinehändler der Welt: Vor dem Landgericht Berlin unterlag Amazon kürzlich dem Davidoff-Konzern. Der hatte geklagt, weil ein Verkäufer auf der Webseite des US-Händlers ein Bild veröffentlichte, an dem Davidoff die Nutzungsrechte besitzt.
Der Argumentation Amazons, dass man nicht für das Verhalten seiner Verkäufer verantwortlich sei, folgte das Gericht nicht: Durch seinen Algorithmus nehme es Einfluss auf die Bilderauswahl, hieß es in der Begründung des Urteils. Damit sei der Onlinehändler auch für Verstöße gegen Nutzungsrechte haftbar.
„Zu erwarten war das Urteil in dieser Form nicht“, sagt Kilian Kost, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke in Köln. Mit der Entscheidung haben sich die Richter von der bisherigen Richtlinie verabschiedet, dass Plattformen erst bei Kenntnis eines Verstoßes haften. Durch das aktuelle Urteil hafte ein Plattformbetreiber nun schon vor Kenntnis, sagt Martin Bahr von der Kanzlei Dr. Bahr.
Die Argumentation des Landgerichts Berlin sei nicht komplett von der Hand zu weisen, sagt Kilian Kost. Die juristisiche Spitzfindigkeit, um die es sich hier dreht: Ist ein Algorithmus vom Mensch gemacht oder von einer Maschine? „Das Landgericht Berlin argumentiert, dass es nicht darauf ankommt, wer einen Algorithmus erstellt hat“, so Kost. „Dann haftet der Betreiber wie ein Mensch.“
Was andere Plattformbetreiber nun erwartet
Was bedeutet das nun für andere Plattformen? Müssen sie alle Fotos erst prüfen, bevor sie auf der Seite angezeigt werden?
Bleibt es bei der Argumentation des Landgerichts Berlin, könnte das tatsächlich passieren. Bahr macht das am Beispiel von Google deutlich: In der Bildersuche seien Inhalte klar als fremde Elemente erkennbar, die Links gehen auf fremde Webseiten. Wenn die Suchmaschine aber nun stärker in den Verkaufsprozess eingreife, indem sie beispielsweise bei Hotelbuchungen Thumbnails von den jeweiligen Übernachtungsmöglichkeiten zeige, wäre sie nach dem Urteil des Landgerichts Berlin auch für rechtswidrige Inhalte haftbar. „Das Urteil ist für diejenigen relevant, die sich die Inhalte ihrer Verkäufer zu Eigen machen“, so Bahr.

„Das Urteil ist nur konsequent“


Das Beispiel lässt sich auch auf Händler wie Ebay und Co. übertragen. „Wenn sich die Ansicht durchsetzt, dann ist nicht nur Amazon betroffen, sondern auch alle anderen Plattformen, auf denen Bilder per Algorithmus verteilt werden“, so Kilian Kost. Zwar räumen Verkäufer die Nutzungsrechte an einem Bild gewöhnlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. In einem Fall wie bei Davidoff funktioniert dies allerdings nicht: „Amazon konnte keine Rechte an den Bildern erwerben, weil der Händler dafür nicht befugt war“, so Bahr. „Das Urteil ist also nur konsequent.“
Plattformen wie Facebook, bei denen ein Nutzer etwa ein Profilbild eigenverantwortlich hochlädt und nicht der Algorithmus über die Anzeige bestimmt, sind von dem Urteil übrigens nicht betroffen: Weil die Seite dort nicht aktiv eingreift, haftet dort weiter der User, der Plattformbetreiber nach wie vor erst bei Kenntnis.
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Allerdings stellt sich die Frage, ob das Urteil in höheren Instanzen bestehen bleibt. „Gar keine rechtsverletzenden Inhalte auf seiner Seite zu haben, lässt sich auf einer Plattform mit externen Verkäufern kaum vermeiden“, sagt Kost. Er zeigt sich gegenüber dem Urteil skeptisch: „Ob der Gesetzgeber gewollt hat, dass ein Algorithmus eine Plattform haftbar für Dinge macht, von denen sie keine Kenntnis hat, wage ich zu bezweifeln.“
Bevor der Bundesgerichtshof nicht über den Fall entschieden hat, ist das Urteil daher auch noch nicht richtungsweisend. Er könne sich auch vorstellen, dass die Gesetzgebung einfach entsprechend angepasst werde, damit ein Händler nicht automatisch für Fehler seiner Verkäufer hafte, so Kost.

Gerade für kleinere Plattformen, die keinen ganzen Apparat an Rechtsanwälten beschäftigen, wäre das eine gute Nachricht.

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